Rückführung des Solidaritätszuschlags – Mit dem Jahr 2021 ist es endlich soweit!

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10. Dezember 2019 wurden die Freigrenzen bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags so erhöht, dass ein Großteil der Steuerzahler von einem Wegfall bzw. einer Verringerung pro­fitieren sollen. Begünstigt sind niedrige und mittlere Einkommen, die der Ein­kommen­steuer unterliegen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Fraglich bleibt, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags überhaupt noch verfassungskonform ist.

  

  

Der derzeit erhobene Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli”) als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körper­schaftsteuer wurde im Jahr 1995 eingeführt und sollte den Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wieder­vereinigung decken. Seit dem Jahr 1998 beträgt der Steuersatz 5,5 Prozent. Eine zeitliche Befristung der Abgabe war im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Derzeitige Regelung 

Den Zuschlag müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen und Unternehmen zahlen. Bei Steuerpflichtigen, die der Einkommensteuer unterliegen, ist der Solidaritätszuschlag bereits jetzt nur dann zu erheben, wenn die angepasste Bemessungsgrundlage (vereinfacht: festzusetzende Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung 972 Euro und bei Zusammenveranlagung 1.944 Euro übersteigt. Darüber hinaus gibt es eine sog. „Milderungszone”.
 

Änderungen ab dem Jahr 2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Soli zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Die Freigrenzen werden somit von 972 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) sowie von 1.944 auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) erhöht. Die Erhöhung der Freigrenzen führt zu einer faktischen Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags. Ebenso wird der Anwendungsbereich der Milderungszone erweitert, sodass auch Einkommen über den Freigrenzen noch profitieren können.
 
Nach Auskunft des BMF würde er damit für ca. 90 Prozent der Steuerzahler vollständig entfallen. So kann im Regelfall bei einem zu versteuernden Einkommen bis 61.717 Euro (Einzelveranlagung) von einem kompletten Wegfall des Solidaritätszuschlags ausgegangen werden.
 
Zu beachten ist allerdings, dass die Freigrenzen und Milderungszone nur für den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer gelten. Für die Erhebung als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer ergeben sich keine Veränderungen.
 
Daneben wird der Soli weiterhin im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben. Steuerpflichtige mit einem geringen Einkommen, aber hohen Kapitalerträgen, werden daher nach wie vor belastet.
 
Obwohl immer wieder Diskussionen geführt wurden, ob der Solidaritätszuschlag vollständig abgeschafft werden oder die Teilabschaffung zumindest früher stattfinden sollte, sind bis jetzt keine weiteren Änderungen geplant. Allerdings sollen mit dem „Zweiten Familienentlastungsgesetz“ der Grundfreibetrag sowie die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs ab dem Jahr 2021 angehoben werden.
 

Bedenken zur Verfassungskonformität

Bereits seit Jahren gibt es immer wieder Bedenken zur Verfassungskonformität des Solis. Damit gehen Klagen und Gerichtsentscheidungen einher. Besonders für das Jahr 2020 vertreten teilweise auch Experten die Meinung, dass die grundsätzliche Erhebung nicht mehr verfassungskonform sein kann. V.a. durch das Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019, stellt sich die Frage, ob es noch eine verfassungskonforme Grundlage für die Erhebung des Solidaritätszuschlags gibt.
 
Damit steht auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2021 im Fokus. Würde die Erhebung spätestens ab dem Jahr 2020 nicht mehr verfassungskonform sein, so würde auch die ledigliche Teilabschaffung des Solis im Jahr 2021 gegen die Verfassung verstoßen. Derzeit ist ein Verfahren beim BFH anhängig. Das Finanzgericht Nürnberg war als Vorinstanz bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim BFH zu. Es bleibt also das Urteil des BFH abzuwarten.
 
Zudem wurde bereits bekannt, dass mehrere Verfassungsbeschwerden zu dem Thema eingereicht wurden.
 

Fazit

Der Solidaritätszuschlag ist und bleibt ein umstrittenes und v.a. auch ein sehr politisches Thema. Mit der sog. „Teilabschaffung” im Jahr 2021 bleiben viele Fragen offen, die wohl erst durch die Gerichte geklärt werden. Nichtsdestotrotz wird es im Jahr 2021 zu einer Entlastung vieler Steuerpflichtiger kommen.

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