Neue Devisenbeschränkungen in der Ukraine

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Die Nationalbank der Ukraine (NBU) hat am 3. März 2015 die neue Verordnung Nr. 160 erlassen. Diese verlängert die Devisenbeschränkungen, die durch die Anordnung Nr. 758 der NBU im Dezember 2014 eingeführt worden sind. 
 
Die geltenden Devisenbeschränkungen kann man in folgenden Punkten zusammenfassen:
  
1. Die Rückzahlung der Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zwischen ukrainischen Kreditnehmern und ausländischen Kreditgebern ist vor Ablauf der Vertragsfristen nicht erlaubt. 
 
2. Es ist verboten für Gewinne aus folgenden Geschäften ausländische Währung zu erwerben und die Beträge ins Ausland zu überweisen:
      • Verkauf von Anteilen,
  • Verkauf von Aktien,
  • Austritt aus der Gesellschaft,
  • Stammkapitalherabsetzung und
  • Dividendenausschüttung.
  •  
3. Alle Abrechnungen aus Import- und Exportgeschäften müssen innerhalb von 90 Tagen durchgeführt werden.
 
4. Es besteht weiterhin die Pflicht 75 Prozent der Einnahmen aus Exportgeschäften in Fremdwährung in Hrywnja (UAH) umzutauschen. 
 
5. Banken dürfen im Auftrag der Wirtschaftssubjekte keine Fremdwährung erwerben, wenn sich auf den Bankkonten dieser Wirtschaftssubjekte mehr als 10.000 US-Dollar befinden. 
 
6. Es ist verboten, Kredite in Hrywnja zu gewähren, wenn die Kredite mit Anlagen in Fremdwährung gesichert sind. 
 
7. Überweisungen von Fremdwährung ins Ausland für Verpflichtungen aus  Importverträgen, die 50.000 US-Dollar übersteigen, dürfen nur mit einer Sondergenehmigung der NBU vorgenommen werden.
 
8. Der Verkauf von Devisen an natürliche Personen ist täglich auf ein Äquivalent von 3.000 UAH (ca. 120 Euro) je Bank beschränkt.
 
9. Banken dürfen aus den Spar- und Girokonten von natürlichen Personen die ausländische Währung nur im Äquivalent von 15.000 UAH pro Tag nach dem Kurs der NBU auszahlen. 
 
10. Von den Bankkonten in UAH dürfen natürliche Personen nur einen Betrag in Höhe von maximal 150.000 UAH pro Operationstag ausgezahlt bekommen.
 
11. Der  Kauf von Devisen auf dem Interbankenmarkt ist möglich. Die  bevollmächtigten Banken müssen den entsprechenden Betrag in UAH auf das Bilanzkonto Nr. 2900 im Auftrag der Klienten überweisen. Der Erwerb der Fremdwährung ist erst nach Ablauf von 4 Operationstagen möglich. 
 
Die Anordnung ist am 3. März 2015 in Kraft getreten und soll bis 3. Juni 2015 gelten.
 
zuletzt aktualisiert am 13.04.2015
 
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