Die neuen Incoterms 2020 sind da

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veröffentlicht am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Jessica Rumianek-Haase, Rödl & Partner Stuttgart, Tim Spielmann, Rödl & Partner Nürnberg, und Katja Conradt


Seit dem 1. Januar 2020 gelten die neuen Incoterms 2020. Zur Erleichterung des grenz­überschreitenden Handels entwickelte die nach dem zweiten Weltkrieg gegründete Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce, kurz: ICC) eine Reihe von Regeln und Standards. Im Jahr 1936 wurde die erste Version der Incoterms (International Commercial Terms) veröffentlicht und seit 1980 im Zehn-Jahres-Rhyth­mus überarbeitet. Nach der letzten Überarbeitung mit Geltung seit 2010, müssen ab dem 1. Januar 2020 neue Regelungen beachtet werden.

Achtung: Die alten Regelungen können weiter verwendet werden, müssen jedoch als solche klar gekennzeichnet werden (bspw. Incoterms 2010 statt Incoterms 2020).



Es stellt sich die Frage, was tatsächlich neu geregelt wird, denn auf den ersten Blick scheint sich nicht viel geändert zu haben. Es bleibt auch ab 2020 bei insg. elf Incoterms Klauseln. Neu ist die Klausel „DPU – Geliefert benannter Bestimmungsort, entladen (Incoterms 2020)", die die bisherige Klausel DAT (Geliefert Terminal, Incoterms 2010) ersetzt. So wird betont, dass die Lieferung nicht nur an ein Terminal sondern auch an einen anderen vereinbarten Ort (Place) erfolgen kann.

 

Hinweis: Die Incoterms an sich, sind nicht in Stein gemeißelt, sondern abänderbar. Es empfiehlt sich gerade im Bereich der D-Klauseln ggfs. individuelle Anpassungen vorzunehmen – bspw. im Falle der DDP-Klausel unter Hinzufügung des Zusatzes „DDP – VAT unpaid", um eine Umsatzsteuerregistrierung in Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingung zu vermeiden.

 

 

Die Praxishinweise wurden überarbeitet und die Reihenfolge der A/B-Regeln (A: Verpflichtungen des Ver­käufers; B: Verpflichtungen des Käufers) innerhalb der Klauseln zur Verbesserung der Übersicht geändert:

  • A1: Verkäufer/B1 Käufer – Allgemeine Verpflichtungen
  • A2: Verkäufer/B2 Käufer – Lieferung/Übernahme
  • A3: Verkäufer/B3 Käufer – Gefahrenübergang
  • A4: Verkäufer/B4 Käufer – Transport
  • A5: Verkäufer/B5 Käufer – Versicherung
  • A6: Verkäufer/B6 Käufer – Liefer-/Transportdokument
  • A7: Verkäufer/B7 Käufer – Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung
  • A8: Verkäufer/B8 Käufer – Prüfung/Verpackung/Kennzeichnung
  • A9: Verkäufer/B9 Käufer – Kostenverteilung
  • A10: Verkäufer/B10 Käufer – Benachrichtigungen

 

Es bleibt nach wie vor bei sieben Klauseln für alle Arten des Transports:

  1. EXW – Ab Werk („EX Works")
  2. FCA – Frei Frachtführer („Free Carrier")
  3. CPT – Frachtfrei („Carriage Paid to")
  4. CIP – Frachtfrei versichert („Carriage and Insurance Paid to")
  5. DAP – Geliefert benannter Ort („Delivered at Place")
  6. DPU (neu) – Geliefert benannter Ort entladen („Delivered at Place Unloaded")
  7. DDP – Geliefert verzollt („Delivered Duty Paid")


Hinweis: Für Geschäfte außerhalb der Europäischen Union sind die Klauseln EXW und DDP nicht geeignet und somit auch nicht zu empfehlen. Denn weder Einfuhr- noch Ausfuhrpflichten, die bei EXW oder DDP übernommen werden, ohne eine vorherige Registrierung zu bspw. Umsatzsteuerzwecken im jeweiligen Land erfüllt werden können.
 
Empfehlung für den Handel außerhalb der EU: FCA statt EXW und DPU oder DAP statt DDP. Ebenso bleibt es bei vier Klauseln, die sich ausschließlich für den See- und Binnenschifffahrtstransport eignen:
  1. FAS – Frei Längsseite Schiff („Free Alongside Ship")
  2. FOB – Frei an Bord („Free On Board")
  3. CFR – Kosten und Fracht („Cost and Freight")
  4. CIF – Kosten, Versicherung und Fracht („Cost Insurance Freight")


Hinweis: Ausdrücklich nicht in den neuen Incoterms 2020 geregelt wurden die Kostentragungspflicht sowie die Verantwortlichkeit für die seit dem 1. Juli 2016 geltende Verpflichtung im internationalen Seetransport die so bezeichnete, verifizierte Bruttomasse (VGM, Verified Gross Mass) zu ermitteln. Die Pflicht liegt nach wie vor beim Befrachter, der für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse des beladenen Containers entweder nach der Methode 1 oder nach der Methode 2 zuständig ist. Das dokumentierte verifi­zierte Bruttogewicht des Containers ist demnach entweder Teil eines Beförderungspapiers oder ein eigenstän­diges Dokument und ist schlussendlich von einer vom Befrachter bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.

 

Im Bereich des Versicherungsschutzes haben sich Änderungen in den Klauseln CIF und CIP ergeben.  Bei der Verwendung der CIF-Klausel wird der bisherige Regelungsinhalt der Standardposition der (C) „Institute Cargo Clause" beibehalten, die einen Mindestdeckungsschutz für bestimmte Schadenereignisse, wie große Havarie, Feuer, Strandung, Transportmittelunfall, Seebeben etc. vorsieht. Bei Verwendung der CIP-Klausel hingegen ist der Verkäufer künftig für den Versicherungsschutz entsprechend der (A) „Institute Cargo Clause" verant­wortlich, die den umfangreichsten Versicherungsschutz nach dem All-Risk-Prinzip gewährt.

 

Hinweis: Die Vertragsparteien sind nach wie vor frei, eine geringere oder höhere Deckungshöhe der Versiche­rung vertraglich zu vereinbaren.

 

Weitere grundlegende Änderungen gegenüber den Regelungen aus 2010 gab es u.a. im Bereich der Organi­sation des Transports im Falle der Verwendung eigener Transportmittel, sowie im Bereich der Sicherheits­anforde­rungen an den Transport und die Tragung von Transportkosten.

 

Die zuvor genannten Änderungen und Anpassungen stellen nur einen verkürzten Überblick der Neuerungen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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