Von Green Claims zu Climate Litigation: Neue Risiken für Unternehmen

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​​​ESG & Nachhaltigkeit

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Juli ​2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


In Zeiten wachsender Umwelt- und Klimasensibilität werben Unternehmen immer extensiver mit Nachhaltigkeitsaussagen. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig produziert“ oder „plastikfrei“ sollen Vertrauen schaffen und dem Konsumenten verantwortungsbewusstes Handeln vermitteln.  


Doch was auf den ersten Blick vielversprechend klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung oft als problematisch oder gar als Etikettenschwindel. So verwundert es nicht, dass der Wettbewerb um die „grünste“ Außendarstellung zunehmend zu einem juristischen Schlachtfeld und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Einfallstor für eine neue Form der „Climate Change Litigation“ wird. Denn in einer Welt, in der Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung gewinnt, gilt: wer grün wirbt, muss auch grün handeln, und zwar transparent und belegbar.

Aktuell muss sich Nachhaltigkeitswerbung an den allgemeinen Wettbewerbsrechtsvorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGPRL) und dem deutschen UWG messen lassen. Diese verbieten es insbesondere, durch unzutreffende, irreführende oder nicht belegbare Aussagen das Kaufverhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Aussagen wie „100 % recycelt“ oder „biologisch abbaubar“ sind demnach – auch jetzt schon – nur dann zulässig, wenn sie sachlich richtig sind.

Ein prominentes Beispiel für die rechtlichen Fallstricke rund um Green Claims ist das Urteil gegen die Drogeriemarktkette DM. Diese hatte Kosmetikprodukte mit den Aussagen „klimaneutral“ und „CO2-kompensiert“ beworben. Das Landgericht Karlsruhe hielt dies für irreführend, weil weder transparent noch nachvollziehbar kommuniziert wurde, was es konkret damit auf sich habe. Verbraucher würden unter „klimaneutral“ eine ausgeglichene Treibhausgasbilanz verstehen, die weit mehr umfasse als nur CO2, so das Gericht. Auch der Begriff „umweltneutral“ wurde als problematisch eingestuft, da er lediglich fünf von insgesamt 13 relevanten Umweltkategorien berücksichtigte. Das Gericht forderte eine präzise und transparente Kommunikation, die über einfache Verweise auf Projektnummern hinausgehe. Eine detaillierte Information über Lebenszyklusanalysen, Emissionsquellen und Kompensationsmaßnahmen sei erforderlich. 

Ähnliche rechtliche Auseinandersetzungen finden auch in anderen Ländern statt. In der Schweiz wurden Werbeaussagen über klimaneutrales Heizöl beanstandet und in Österreich stieß die Bezeichnung „CO2-neutrales Bier“ auf Kritik. In Frankreich gelten seit 2023 besonders strenge Vorschriften für Umweltaussagen, wie etwa ein gänzliches Verbot der Verwendung von „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ auf Verpackungen.

Diese Entwicklungen verdeutlichen, dass es bei Nachhaltigkeitswerbung neben der inhaltlichen Richtigkeit entscheidend auf die Art der Darstellung und die Nachvollziehbarkeit der Aussagen ankommt. Unternehmen müssen genau wissen, welche Umweltwirkungen ihre Produkte haben und wie sie diese korrekt kommunizieren. Wer mit Umweltargumenten wirbt, muss die zugrundeliegenden Maßnahmen und deren Wirksamkeit belegen können. Transparenz ist hier der Schlüssel. Angaben zu CO2-Emissionen, Kompensationsmaßnahmen und Bewertungsmethoden müssen für Verbraucher nachvollziehbar und zugänglich sein. Technische Standards wie die DIN EN ISO 14021 oder ISO 14067 können Unternehmen dabei helfen, rechtlichen Fallstricken vorzubeugen. Gleichwohl macht es die teils sehr streng und auch sehr unterschiedlich ausfallende Rechtsprechung den Unternehmen aber alles andere als leicht, im Vorfeld die konkreten Anforderungen an eine rechtssichere Kommunikation zu bestimmen.

Künftig wird eine Flut von neue EU-Richtlinien, allen voran die bereits in Kraft getretene Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (kurz „EmpCo“) sowie die geplante „Green Claims“-Richtlinie den zulässigen Rechtsrahmen von Umweltwerbung noch deutlich mehr einschränken. Ziel dieser Regulierungen ist es, den Verbrauchern fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen und sie vor Greenwashing zu schützen. Gelingen soll dies mit dem Verbot allgemeiner Aussagen und einem verpflichtenden Vorab-Zertifizierungs­verfahren konkreter Aussagen. Betroffen sind in erste Linie ressourcenintensive Sektoren wie Textil, Bau, Elektronik und Lebensmittel.

Diese neuen Regelungen zwingen Unternehmen, bestehende Werbestrategien zu hinterfragen und mitunter grundlegend zu verändern. Bis dahin werden Verbraucherverbände, Umweltschützer und Wettbewerber alles daransetzen, die zulässigen Grenzen von Nachhaltigkeitswerbung medienwirksam vor Gericht auszuloten, um vermeintliche Grünfärberei anzuprangern und um auf diesem Wege mehr verbindliche Wettbewerbsstandards zu schaffen.

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